Bei der 3D-Ultraschalluntersuchung wird das ungeborene Kind bzw. seine Organe räumlich dargestellt. Wird der 3D-Ultraschall in Echtzeit durchgeführt, bezeichnet man dies als 4D-Ultraschall. Somit können beispielsweise Bewegungen des Feten in der Gebärmutter beobachtet werden.
3D-/ 4D- Ultraschall ist nicht obligater Bestandteil einer Feindiagnostik, kann jedoch als ergänzende Methode bei bestimmten Fragestellungen oder zur Abklärung von Auffälligkeiten des Feten sinnvoll sein.
Um die 30. Schwangerschaftswoche kann die 3D-Untersuchung einen ersten Eindruck über das Aussehen des ungeborenen Kindes vermitteln. Wird dies auf alleinigen Wunsch der Schwangeren durchgeführt, handelt es sich hierbei um eine Ultraschall-Untersuchung ohne medizinische Indikation. Derartige Ultraschalluntersuchungen, die ausschließlich dazu dienen, den Fetus zu sehen (sog. Babyfernsehen), sind nach der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), die am 31.12.2020 in Kraft tritt, ab 2021 in Deutschland verboten. Der dahinter stehende Gedanke ist, dass der Fetus während seiner Entwicklung keinen unnützen, externen Belastungen ausgesetzt werden soll. Das ungeborene Kind hat letztlich keinerlei Nutzen vom 3D-Babyfernsehen.
Eine indikationslose Ultraschalluntersuchung wird daher unsererseits nicht empfohlen und entsprechend den Regelungen nach NiSV ab 2021 auch nicht mehr angeboten.